keine rechnung erhalten wann verjährt

Keine Rechnung erhalten: Wann verjährt der Anspruch?

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Keine Rechnung erhalten: Wann verjährt der Anspruch?

Haben Sie eine Rechnung nicht erhalten, stellt sich die Frage, wann Ihr Anspruch auf Zahlung verjährt. Die Verjährungsfrist für Rechnungen ist in Deutschland gesetzlich geregelt und beträgt grundsätzlich drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung hätte bezahlt werden müssen. Das bedeutet, dass Sie Ihre Rechnung bis zum 31. Dezember des dritten Jahres nach dem Rechnungsdatum bezahlen müssen, um eine Verjährung zu vermeiden.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser Regel. So verjährt beispielsweise der Anspruch auf Zahlung einer Rechnung, die an einen Verbraucher gerichtet ist, erst nach vier Jahren. Außerdem kann die Verjährungsfrist durch eine Mahnung des Gläubigers unterbrochen werden. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Mahnung zugestellt wird.

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Hier sind 10 wichtige Punkte zum Thema “Keine Rechnung erhalten: Wann verjährt der Anspruch?”

  • Verjährungsfrist: 3 Jahre
  • Beginn der Verjährung: Ende des Jahres, in dem die Rechnung hätte bezahlt werden müssen
  • Ausnahme: Verbraucherrechnungen verjähren nach 4 Jahren
  • Unterbrechung der Verjährung: durch Mahnung des Gläubigers
  • Neue Verjährungsfrist: ab Zustellung der Mahnung
  • Hemmung der Verjährung: durch Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner
  • Keine Verjährung: bei Vorsatz oder Arglist des Schuldners
  • Verjährungseinrede: Schuldner kann sich auf Verjährung berufen
  • Verzicht auf Verjährung: möglich durch schriftliche Vereinbarung
  • Gerichtliche Geltendmachung: vor Ablauf der Verjährungsfrist

Es ist wichtig, dass Sie Ihre Rechnungen rechtzeitig bezahlen, um eine Verjährung zu vermeiden. Wenn Sie eine Rechnung nicht erhalten haben, sollten Sie den Rechnungssteller kontaktieren und um eine Kopie der Rechnung bitten. Sie können auch versuchen, den Rechnungsbetrag anhand Ihrer Kontoauszüge zu ermitteln.

Verjährungsfrist: 3 Jahre

Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rechnungen beträgt in Deutschland drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung hätte bezahlt werden müssen. Das bedeutet, dass Sie Ihre Rechnung bis zum 31. Dezember des dritten Jahres nach dem Rechnungsdatum bezahlen müssen, um eine Verjährung zu vermeiden.

Beispiel: Sie erhalten am 15. Januar 2023 eine Rechnung über 100 Euro. Die Rechnung hätte bis zum 31. Januar 2023 bezahlt werden müssen. Die Verjährungsfrist beginnt daher am 1. Januar 2024 und endet am 31. Dezember 2026. Wenn Sie die Rechnung nicht bis zum 31. Dezember 2026 bezahlen, verjährt Ihr Anspruch auf Zahlung.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser Regel. So verjährt beispielsweise der Anspruch auf Zahlung einer Rechnung, die an einen Verbraucher gerichtet ist, erst nach vier Jahren. Außerdem kann die Verjährungsfrist durch eine Mahnung des Gläubigers unterbrochen werden. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Mahnung zugestellt wird.

Wenn Sie eine Rechnung nicht erhalten haben, sollten Sie den Rechnungssteller kontaktieren und um eine Kopie der Rechnung bitten. Sie können auch versuchen, den Rechnungsbetrag anhand Ihrer Kontoauszüge zu ermitteln. Es ist wichtig, dass Sie Ihre Rechnungen rechtzeitig bezahlen, um eine Verjährung zu vermeiden. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine Rechnung bereits verjährt ist, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.

Beginn der Verjährung: Ende des Jahres, in dem die Rechnung hätte bezahlt werden müssen

Die Verjährungsfrist für Rechnungen beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung hätte bezahlt werden müssen. Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist nicht mit dem Rechnungsdatum beginnt, sondern erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung fällig war.

  • Beispiel 1:

    Sie erhalten am 15. Januar 2023 eine Rechnung über 100 Euro. Die Rechnung hat ein Zahlungsziel von 30 Tagen. Das bedeutet, dass Sie die Rechnung bis zum 14. Februar 2023 bezahlen müssen. Die Verjährungsfrist beginnt daher am 1. Januar 2024 und endet am 31. Dezember 2026.

  • Beispiel 2:

    Sie erhalten am 31. Dezember 2023 eine Rechnung über 100 Euro. Die Rechnung hat kein Zahlungsziel. Das bedeutet, dass Sie die Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt bezahlen müssen. Die Verjährungsfrist beginnt daher am 1. Januar 2024 und endet am 31. Dezember 2026.

  • Beispiel 3:

    Sie erhalten am 1. Januar 2024 eine Rechnung über 100 Euro. Die Rechnung hat ein Zahlungsziel von 14 Tagen. Das bedeutet, dass Sie die Rechnung bis zum 14. Januar 2024 bezahlen müssen. Die Verjährungsfrist beginnt daher am 1. Januar 2025 und endet am 31. Dezember 2027.

  • Beispiel 4:

    Sie erhalten am 29. Februar 2024 eine Rechnung über 100 Euro. Die Rechnung hat ein Zahlungsziel von 60 Tagen. Das bedeutet, dass Sie die Rechnung bis zum 28. April 2024 bezahlen müssen. Die Verjährungsfrist beginnt daher am 1. Januar 2025 und endet am 31. Dezember 2027.

Es ist wichtig, dass Sie Ihre Rechnungen rechtzeitig bezahlen, um eine Verjährung zu vermeiden. Wenn Sie sich nicht sicher sind, wann eine Rechnung fällig ist, sollten Sie sich an den Rechnungssteller wenden.

Ausnahme: Verbraucherrechnungen verjähren nach 4 Jahren

Eine Ausnahme von der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gilt für Verbraucherrechnungen. Verbraucherrechnungen verjähren erst nach vier Jahren. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Beispiel: Sie kaufen als Privatperson ein neues Fahrrad und erhalten eine Rechnung über 500 Euro. Die Rechnung hätte bis zum 31. Januar 2023 bezahlt werden müssen. Die Verjährungsfrist beginnt daher am 1. Januar 2024 und endet am 31. Dezember 2027.

Die längere Verjährungsfrist für Verbraucherrechnungen soll Verbraucher vor zu kurzen Verjährungsfristen schützen. Verbraucher haben oft nicht die gleichen Möglichkeiten wie Unternehmen, sich über ihre Rechte zu informieren und ihre Forderungen rechtzeitig geltend zu machen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die längere Verjährungsfrist für Verbraucherrechnungen nur gilt, wenn der Rechnungssteller ein Unternehmer ist. Wenn Sie eine Rechnung von einem Privatperson erhalten, verjährt Ihr Anspruch auf Zahlung bereits nach drei Jahren.

Unterbrechung der Verjährung: durch Mahnung des Gläubigers

Die Verjährungsfrist für Rechnungen kann durch eine Mahnung des Gläubigers unterbrochen werden. Eine Mahnung ist eine schriftliche Aufforderung an den Schuldner, die offene Rechnung zu bezahlen. Die Mahnung muss den Schuldner darüber informieren, dass die Rechnung noch nicht bezahlt wurde und dass er die Rechnung innerhalb einer bestimmten Frist bezahlen muss.

Wenn der Schuldner die Rechnung nach Erhalt der Mahnung bezahlt, beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Die neue Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Mahnung zugestellt wird.

Beispiel: Sie erhalten am 15. Januar 2023 eine Rechnung über 100 Euro. Die Rechnung hätte bis zum 31. Januar 2023 bezahlt werden müssen. Sie vergessen jedoch, die Rechnung zu bezahlen. Am 15. Februar 2023 erhalten Sie eine Mahnung des Rechnungsstellers. Sie bezahlen die Rechnung am 28. Februar 2023. Die Verjährungsfrist beginnt daher am 15. Februar 2023 und endet am 14. Februar 2026.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Mahnung nur dann die Verjährungsfrist unterbricht, wenn sie dem Schuldner tatsächlich zugestellt wird. Wenn die Mahnung nicht zugestellt wird, beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

Neue Verjährungsfrist: ab Zustellung der Mahnung

Wenn die Verjährungsfrist für eine Rechnung durch eine Mahnung unterbrochen wird, beginnt eine neue Verjährungsfrist zu laufen. Die neue Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Mahnung zugestellt wird.

Beispiel: Sie erhalten am 15. Januar 2023 eine Rechnung über 100 Euro. Die Rechnung hätte bis zum 31. Januar 2023 bezahlt werden müssen. Sie vergessen jedoch, die Rechnung zu bezahlen. Am 15. Februar 2023 erhalten Sie eine Mahnung des Rechnungsstellers. Sie bezahlen die Rechnung nicht. Die Verjährungsfrist beginnt daher am 15. Februar 2023 und endet am 14. Februar 2026.

Es ist wichtig zu beachten, dass die neue Verjährungsfrist nur dann beginnt, wenn die Mahnung dem Schuldner tatsächlich zugestellt wird. Wenn die Mahnung nicht zugestellt wird, beginnt die neue Verjährungsfrist nicht.

Wenn Sie eine Mahnung erhalten, sollten Sie diese sorgfältig prüfen. Wenn Sie die Rechnung nicht bezahlt haben, sollten Sie die Rechnung unverzüglich bezahlen, um eine Verjährung zu vermeiden. Wenn Sie die Rechnung bereits bezahlt haben, sollten Sie die Mahnung trotzdem aufbewahren. Die Mahnung kann als Nachweis dienen, dass Sie die Rechnung rechtzeitig bezahlt haben.

Hemmung der Verjährung: durch Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner

Die Verjährungsfrist für eine Rechnung kann auch durch Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner gehemmt werden. Verhandlungen liegen vor, wenn beide Parteien ernsthaft und ernsthaft versuchen, eine Einigung über die offene Forderung zu erzielen.

Die Hemmung der Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Verhandlungen aufgenommen werden. Die Verjährungsfrist beginnt erst wieder zu laufen, wenn die Verhandlungen abgebrochen werden oder wenn eine Einigung erzielt wird.

Beispiel: Sie erhalten am 15. Januar 2023 eine Rechnung über 100 Euro. Die Rechnung hätte bis zum 31. Januar 2023 bezahlt werden müssen. Sie vergessen jedoch, die Rechnung zu bezahlen. Am 15. Februar 2023 erhalten Sie eine Mahnung des Rechnungsstellers. Sie nehmen daraufhin Kontakt mit dem Rechnungssteller auf und bitten ihn um eine Ratenzahlung. Der Rechnungssteller stimmt der Ratenzahlung zu. Die Verhandlungen beginnen daher am 15. Februar 2023. Die Verjährungsfrist beginnt erst wieder zu laufen, wenn die Ratenzahlung abgeschlossen ist oder wenn die Verhandlungen abgebrochen werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Hemmung der Verjährung nur dann eintritt, wenn beide Parteien ernsthaft und ernsthaft versuchen, eine Einigung zu erzielen. Wenn nur eine Partei verhandlungsbereit ist, tritt keine Hemmung der Verjährung ein.

Keine Verjährung: bei Vorsatz oder Arglist des Schuldners

Die Verjährungsfrist für eine Rechnung kann nicht eintreten, wenn der Schuldner die Forderung vorsätzlich oder arglistig verschwiegen hat.

  • Vorsatz: Vorsatz liegt vor, wenn der Schuldner weiß, dass er eine Rechnung nicht bezahlt hat, und dies auch nicht tut.
  • Arglist: Arglist liegt vor, wenn der Schuldner den Gläubiger über die Forderung täuscht, um die Verjährung zu verhindern.

Beispiel: Sie erhalten am 15. Januar 2023 eine Rechnung über 100 Euro. Die Rechnung hätte bis zum 31. Januar 2023 bezahlt werden müssen. Sie vergessen jedoch, die Rechnung zu bezahlen. Am 15. Februar 2023 erhalten Sie eine Mahnung des Rechnungsstellers. Sie antworten auf die Mahnung nicht und bezahlen die Rechnung nicht. Der Rechnungssteller erfährt später, dass Sie die Rechnung vorsätzlich nicht bezahlt haben, weil Sie wussten, dass die Rechnung bald verjähren würde. In diesem Fall kann der Rechnungssteller die Forderung auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch geltend machen.

Verjährungseinrede: Schuldner kann sich auf Verjährung berufen

Wenn eine Forderung verjährt ist, kann der Schuldner sich auf die Verjährung berufen. Das bedeutet, dass der Schuldner die Forderung nicht mehr bezahlen muss.

  • Einrede der Verjährung: Die Einrede der Verjährung ist ein Einwand, den der Schuldner gegen die Klage des Gläubigers erheben kann. Der Schuldner muss die Verjährung nicht von sich aus geltend machen. Das Gericht prüft die Verjährung von Amts wegen.
  • Verjährungsfrist abgelaufen: Der Schuldner kann sich auf die Verjährung berufen, wenn die Verjährungsfrist für die Forderung abgelaufen ist. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre. Bei Verbraucherrechnungen beträgt die Verjährungsfrist vier Jahre.
  • Verjährung unterbrochen oder gehemmt: Die Verjährungsfrist kann durch eine Mahnung des Gläubigers unterbrochen oder durch Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner gehemmt werden. In diesen Fällen kann sich der Schuldner nicht auf die Verjährung berufen.
  • Keine Verjährung bei Vorsatz oder Arglist: Der Schuldner kann sich nicht auf die Verjährung berufen, wenn er die Forderung vorsätzlich oder arglistig verschwiegen hat.

Wenn Sie eine Rechnung erhalten, die bereits verjährt ist, sollten Sie sich auf die Verjährung berufen. Sie müssen die Forderung dann nicht mehr bezahlen.

Verzicht auf Verjährung: möglich durch schriftliche Vereinbarung

Der Gläubiger und der Schuldner können schriftlich vereinbaren, dass die Forderung nicht verjähren soll. Diese Vereinbarung muss vor Ablauf der Verjährungsfrist getroffen werden. Die Vereinbarung kann auch getroffen werden, wenn die Forderung bereits verjährt ist.

Beispiel: Sie erhalten am 15. Januar 2023 eine Rechnung über 100 Euro. Die Rechnung hätte bis zum 31. Januar 2023 bezahlt werden müssen. Sie vergessen jedoch, die Rechnung zu bezahlen. Am 15. Februar 2023 erhalten Sie eine Mahnung des Rechnungsstellers. Sie nehmen daraufhin Kontakt mit dem Rechnungssteller auf und vereinbaren schriftlich, dass die Forderung nicht verjähren soll. In diesem Fall kann der Rechnungssteller die Forderung auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch geltend machen.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Verzicht auf Verjährung nur dann wirksam ist, wenn er schriftlich vereinbart wird. Eine mündliche Vereinbarung ist nicht ausreichend.

Wenn Sie eine Forderung haben, die bereits verjährt ist, können Sie versuchen, mit dem Schuldner eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, dass die Forderung nicht verjähren soll. Wenn der Schuldner zustimmt, können Sie die Forderung auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch geltend machen.

Gerichtliche Geltendmachung: vor Ablauf der Verjährungsfrist

Wenn Sie eine Forderung haben, die verjähren könnte, sollten Sie diese vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend machen. Das bedeutet, dass Sie eine Klage gegen den Schuldner einreichen müssen.

Die Klage muss beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Das zuständige Gericht ist in der Regel das Amtsgericht am Wohnort des Schuldners. Die Klage muss schriftlich eingereicht werden. In der Klage müssen Sie die Forderung genau bezeichnen und begründen. Sie müssen auch Beweismittel für Ihre Forderung vorlegen.

Wenn das Gericht die Klage zulässt, wird es einen Termin für eine mündliche Verhandlung festlegen. In der mündlichen Verhandlung werden Sie und der Schuldner Gelegenheit haben, Ihre Argumente vorzutragen. Nach der mündlichen Verhandlung wird das Gericht ein Urteil fällen. Wenn das Gericht Ihnen Recht gibt, wird es den Schuldner verurteilen, die Forderung zu bezahlen.

Es ist wichtig, dass Sie Ihre Forderung vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend machen. Wenn Sie die Forderung nicht rechtzeitig geltend machen, kann der Schuldner sich auf die Verjährung berufen und Sie müssen die Forderung dann nicht mehr bezahlen.

FAQ

Hier sind einige häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema “Keine Rechnung erhalten: Wann verjährt der Anspruch?”

Frage 1: Wie lange beträgt die Verjährungsfrist für Rechnungen?
Antwort: Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rechnungen beträgt in Deutschland drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung hätte bezahlt werden müssen.

Frage 2: Gibt es Ausnahmen von der regelmäßigen Verjährungsfrist?
Antwort: Ja, es gibt einige Ausnahmen. So verjährt beispielsweise der Anspruch auf Zahlung einer Rechnung, die an einen Verbraucher gerichtet ist, erst nach vier Jahren.

Frage 3: Kann die Verjährungsfrist unterbrochen werden?
Antwort: Ja, die Verjährungsfrist kann durch eine Mahnung des Gläubigers unterbrochen werden. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Mahnung zugestellt wird.

Frage 4: Kann die Verjährungsfrist gehemmt werden?
Antwort: Ja, die Verjährungsfrist kann durch Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner gehemmt werden. Verhandlungen liegen vor, wenn beide Parteien ernsthaft und ernsthaft versuchen, eine Einigung über die offene Forderung zu erzielen.

Frage 5: Gibt es Fälle, in denen keine Verjährung eintritt?
Antwort: Ja, es gibt Fälle, in denen keine Verjährung eintritt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner die Forderung vorsätzlich oder arglistig verschwiegen hat.

Frage 6: Kann sich der Schuldner auf die Verjährung berufen?
Antwort: Ja, der Schuldner kann sich auf die Verjährung berufen. Das bedeutet, dass der Schuldner die Forderung nicht mehr bezahlen muss, wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Frage 7: Kann auf die Verjährung verzichtet werden?
Antwort: Ja, auf die Verjährung kann verzichtet werden. Dies ist jedoch nur durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner möglich.

Frage 8: Muss eine Forderung vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden?
Antwort: Ja, eine Forderung muss vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden. Wenn die Forderung nicht rechtzeitig geltend gemacht wird, kann der Schuldner sich auf die Verjährung berufen und muss die Forderung dann nicht mehr bezahlen.

Ich hoffe, dass diese FAQ Ihnen weitergeholfen haben. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.

Im nächsten Abschnitt finden Sie einige Tipps, wie Sie eine Verjährung Ihrer Forderungen vermeiden können.

Tips

Hier sind einige praktische Tipps, wie Sie eine Verjährung Ihrer Forderungen vermeiden können:

Tipp 1: Bewahren Sie Ihre Rechnungen sorgfältig auf.
Rechnungen sind wichtige Dokumente, die Sie sorgfältig aufbewahren sollten. So können Sie jederzeit nachweisen, dass Sie eine Forderung haben und wann diese entstanden ist.

Tipp 2: Bezahlen Sie Ihre Rechnungen pünktlich.
Wenn Sie Ihre Rechnungen pünktlich bezahlen, vermeiden Sie eine Verjährung Ihrer Forderungen. Wenn Sie eine Rechnung nicht bezahlen können, sollten Sie sich mit dem Rechnungssteller in Verbindung setzen und eine Ratenzahlung vereinbaren.

Tipp 3: Mahnen Sie Ihre Forderungen rechtzeitig an.
Wenn Sie eine Rechnung nicht bezahlt haben, sollten Sie den Schuldner rechtzeitig mahnen. Die Mahnung muss schriftlich erfolgen und den Schuldner darüber informieren, dass er die Rechnung innerhalb einer bestimmten Frist bezahlen muss. Wenn der Schuldner die Rechnung nach Erhalt der Mahnung bezahlt, beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen.

Tipp 4: Schließen Sie schriftliche Vereinbarungen mit Ihren Schuldnern.
Wenn Sie eine Forderung haben, die bereits verjährt ist, können Sie versuchen, mit dem Schuldner eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, dass die Forderung nicht verjähren soll. Wenn der Schuldner zustimmt, können Sie die Forderung auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch geltend machen.

Wenn Sie diese Tipps befolgen, können Sie eine Verjährung Ihrer Forderungen vermeiden und sicherstellen, dass Sie Ihr Geld rechtzeitig erhalten.

Im nächsten Abschnitt finden Sie ein Fazit zum Thema “Keine Rechnung erhalten: Wann verjährt der Anspruch?”.

Conclusion

In diesem Artikel haben wir uns mit dem Thema “Keine Rechnung erhalten: Wann verjährt der Anspruch?” beschäftigt. Wir haben gelernt, dass die regelmäßige Verjährungsfrist für Rechnungen in Deutschland drei Jahre beträgt. Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser Regel. So verjährt beispielsweise der Anspruch auf Zahlung einer Rechnung, die an einen Verbraucher gerichtet ist, erst nach vier Jahren. Außerdem kann die Verjährungsfrist durch eine Mahnung des Gläubigers unterbrochen oder durch Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner gehemmt werden.

Wir haben auch gelernt, dass sich der Schuldner auf die Verjährung berufen kann, wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Das bedeutet, dass der Schuldner die Forderung dann nicht mehr bezahlen muss. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen keine Verjährung eintritt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner die Forderung vorsätzlich oder arglistig verschwiegen hat.

Um eine Verjährung Ihrer Forderungen zu vermeiden, sollten Sie Ihre Rechnungen sorgfältig aufbewahren, Ihre Rechnungen pünktlich bezahlen, Ihre Forderungen rechtzeitig anmahnen und schriftliche Vereinbarungen mit Ihren Schuldnern schließen.

Ich hoffe, dass dieser Artikel Ihnen weitergeholfen hat. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.

Vielen Dank für das Lesen!

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