Ein Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte, auch bekannt als Minijob-Vertrag, ist ein Vertrag, der die Bedingungen für die Beschäftigung einer Person regelt, die eine geringfügige Beschäftigung ausübt.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind Personen, die nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Sie sind in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig und haben daher auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der Sozialversicherung.
Ein Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte muss grundsätzlich die gleichen Bestandteile enthalten wie jeder andere Arbeitsvertrag auch.
Dazu gehören unter anderem der Name und die Anschrift des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, die Art und der Umfang der Tätigkeit, die Arbeitszeit, der Arbeitsort, der Lohn und die Kündigungsfristen.
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten gibt es jedoch einige Besonderheiten, die im Arbeitsvertrag geregelt werden müssen.
So ist zum Beispiel die Höhe des Lohns nicht frei verhandelbar, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Außerdem müssen geringfügig entlohnte Beschäftigte nicht sozialversicherungspflichtig sein.
Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte, die in einem Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte geregelt werden müssen, genauer erläutert.
arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte beschäftigte
Wichtige Punkte für geringfügig entlohnte Beschäftigte
- Maximal 450 Euro Lohn
- Keine Sozialversicherungspflicht
- Geringere Kündigungsfristen
- Keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
- Kein Anspruch auf Urlaubsgeld
- Kein Anspruch auf Elterngeld
- Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld
Weitere Informationen zu den Rechten und Pflichten von geringfügig entlohnten Beschäftigten finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.
Maximal 450 Euro Lohn
Der wichtigste Punkt im Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte ist die Höhe des Lohns.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte dürfen nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen.
Dieser Betrag ist gesetzlich vorgeschrieben und kann nicht überschritten werden.
Wenn ein geringfügig entlohnter Beschäftigter mehr als 450 Euro im Monat verdient, verliert er seinen Status als geringfügig entlohnter Beschäftigter und muss Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Der Lohn für geringfügig entlohnte Beschäftigte wird in der Regel nach Stunden berechnet.
Der Stundenlohn muss jedoch mindestens so hoch sein, dass der geringfügig entlohnte Beschäftigte den Mindestlohn verdient.
Der Mindestlohn beträgt derzeit 12 Euro pro Stunde.
Wenn der Stundenlohn niedriger ist als der Mindestlohn, muss der Arbeitgeber den Stundenlohn aufstocken.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Wenn sie krank sind, erhalten sie kein Gehalt.
Sie können jedoch Krankengeld von der Krankenkasse beantragen.
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des letzten Nettogehalts.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte haben auch keinen Anspruch auf Urlaubsgeld.
Urlaubsgeld ist eine Sonderzahlung, die Arbeitnehmer in der Regel einmal im Jahr erhalten.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte haben jedoch keinen Anspruch auf Urlaubsgeld, da sie nicht sozialversicherungspflichtig sind.
Trotz der genannten Einschränkungen kann eine geringfügige Beschäftigung eine gute Möglichkeit sein, etwas Geld dazuzuverdienen oder in den Arbeitsmarkt einzusteigen.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte müssen jedoch darauf achten, dass sie nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen, da sie sonst ihren Status als geringfügig entlohnter Beschäftigter verlieren und Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.
Keine Sozialversicherungspflicht
Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind nicht sozialversicherungspflichtig.
Das bedeutet, dass sie keine Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung zahlen müssen.
Dies ist ein großer Vorteil für geringfügig entlohnte Beschäftigte, da sie dadurch mehr Netto vom Brutto haben.
- Keine Krankenversicherungspflicht:
Geringfügig entlohnte Beschäftigte müssen keine Beiträge zur Krankenversicherung zahlen.
Sie können sich jedoch freiwillig krankenversichern.
Die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung sind jedoch höher als die Beiträge für eine gesetzliche Krankenversicherung. - Keine Rentenversicherungspflicht:
Geringfügig entlohnte Beschäftigte müssen keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen.
Sie haben daher keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rente.
Sie können jedoch freiwillig in die Rentenversicherung einzahlen.
Die Beiträge für eine freiwillige Rentenversicherung sind jedoch höher als die Beiträge für eine gesetzliche Rentenversicherung. - Keine Arbeitslosenversicherungspflicht:
Geringfügig entlohnte Beschäftigte müssen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen.
Sie haben daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. - Keine Pflegeversicherungspflicht:
Geringfügig entlohnte Beschäftigte müssen keine Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen.
Sie haben daher keinen Anspruch auf Pflegeleistungen.
Die Sozialversicherungspflicht entfällt für geringfügig entlohnte Beschäftigte nur dann, wenn sie nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen.
Wenn sie mehr als 450 Euro im Monat verdienen, müssen sie Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Geringere Kündigungsfristen
Geringfügig entlohnte Beschäftigte haben kürzere Kündigungsfristen als andere Arbeitnehmer.
Das liegt daran, dass sie nicht sozialversicherungspflichtig sind.
Die Kündigungsfrist für geringfügig entlohnte Beschäftigte beträgt in der Regel zwei Wochen.
Diese Kündigungsfrist kann jedoch im Arbeitsvertrag verlängert werden, darf aber nicht länger als vier Wochen sein.
Die Kündigung eines Arbeitsvertrags für geringfügig entlohnte Beschäftigte muss schriftlich erfolgen.
Die Kündigung muss vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer unterschrieben sein.
Die Kündigungsfrist beginnt am Tag nach der Zustellung der Kündigung.
Wenn ein Arbeitgeber einen geringfügig entlohnten Beschäftigten kündigt, muss er ihm eine Abfindung zahlen.
Die Abfindung beträgt ein halbes Monatsgehalt für jedes Jahr der Beschäftigung.
Die Abfindung muss spätestens zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte können ihren Arbeitsvertrag auch selbst kündigen.
Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel zwei Wochen.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und muss vom Arbeitnehmer unterschrieben sein.
Die Kündigungsfrist beginnt am Tag nach der Zustellung der Kündigung.
Die kürzeren Kündigungsfristen für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind ein Vorteil für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Arbeitgeber können geringfügig entlohnte Beschäftigte leichter einstellen und entlassen.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte können ihren Arbeitsplatz leichter wechseln.
Keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Geringfügig entlohnte Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Das bedeutet, dass sie kein Gehalt erhalten, wenn sie krank sind.
Dies ist ein großer Nachteil für geringfügig entlohnte Beschäftigte, da sie dadurch finanzielle Einbußen erleiden können.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte können jedoch Krankengeld von der Krankenkasse beantragen.
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des letzten Nettogehalts.
Das Krankengeld wird jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum gezahlt.
Die Dauer der Krankengeldzahlung hängt von der Dauer der Krankheit und von der Krankenkasse ab.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte können sich auch privat krankenversichern.
Private Krankenversicherungen bieten in der Regel eine höhere Krankengeldzahlung als gesetzliche Krankenkassen.
Die Beiträge für eine private Krankenversicherung sind jedoch höher als die Beiträge für eine gesetzliche Krankenversicherung.
Um finanzielle Einbußen im Krankheitsfall zu vermeiden, sollten geringfügig entlohnte Beschäftigte eine Krankentagegeldversicherung abschließen.
Eine Krankentagegeldversicherung zahlt ein tägliches Krankentagegeld, wenn der Versicherte krank ist.
Das Krankentagegeld kann die finanziellen Einbußen im Krankheitsfall ausgleichen.
Die fehlende Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist ein großer Nachteil für geringfügig entlohnte Beschäftigte.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte sollten daher eine Krankentagegeldversicherung abschließen, um finanzielle Einbußen im Krankheitsfall zu vermeiden.
Kein Anspruch auf Urlaubsgeld
Geringfügig entlohnte Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Urlaubsgeld.
Urlaubsgeld ist eine Sonderzahlung, die Arbeitnehmer in der Regel einmal im Jahr erhalten.
Urlaubsgeld wird jedoch nur an sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer gezahlt.
Da geringfügig entlohnte Beschäftigte nicht sozialversicherungspflichtig sind, haben sie keinen Anspruch auf Urlaubsgeld.
Die Höhe des Urlaubsgelds ist in der Regel im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag geregelt.
Das Urlaubsgeld beträgt in der Regel ein Monatsgehalt.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte erhalten kein Urlaubsgeld, da sie kein Monatsgehalt erhalten.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte können jedoch versuchen, mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Zahlung von Urlaubsgeld zu treffen.
Dies ist jedoch nicht immer möglich.
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, geringfügig entlohnten Beschäftigten Urlaubsgeld zu zahlen.
Die fehlende Zahlung von Urlaubsgeld ist ein Nachteil für geringfügig entlohnte Beschäftigte.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte sollten daher versuchen, mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Zahlung von Urlaubsgeld zu treffen.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Urlaubsgeld.
Dies ist ein Nachteil für geringfügig entlohnte Beschäftigte, da sie dadurch auf eine Sonderzahlung verzichten müssen.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte sollten daher versuchen, mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Zahlung von Urlaubsgeld zu treffen.
Kein Anspruch auf Elterngeld
Geringfügig entlohnte Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Elterngeld.
Elterngeld ist eine staatliche Leistung, die an Eltern gezahlt wird, die sich nach der Geburt ihres Kindes um die Betreuung des Kindes kümmern.
Elterngeld wird jedoch nur an Eltern gezahlt, die sozialversicherungspflichtig sind.
Da geringfügig entlohnte Beschäftigte nicht sozialversicherungspflichtig sind, haben sie keinen Anspruch auf Elterngeld.
- Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld:
Um Elterngeld beziehen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Eltern müssen mit ihrem Kind in einem Haushalt leben.
- Die Eltern müssen sich um die Betreuung des Kindes kümmern.
- Die Eltern müssen sozialversicherungspflichtig sein.
- Höhe des Elterngeldes:
Die Höhe des Elterngeldes beträgt 67 Prozent des letzten Nettogehalts.
Das Elterngeld wird für maximal 14 Monate gezahlt.
Eltern können das Elterngeld auch partnerschaftlich aufteilen.
In diesem Fall wird das Elterngeld für maximal 28 Monate gezahlt. - Kein Elterngeld für geringfügig entlohnte Beschäftigte:
Da geringfügig entlohnte Beschäftigte nicht sozialversicherungspflichtig sind, haben sie keinen Anspruch auf Elterngeld.
Dies ist ein großer Nachteil für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die Eltern werden möchten. - Möglichkeiten für geringfügig entlohnte Beschäftigte:
Geringfügig entlohnte Beschäftigte, die Eltern werden möchten, können versuchen, mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Zahlung von Elterngeld zu treffen.
Dies ist jedoch nicht immer möglich.
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, geringfügig entlohnten Beschäftigten Elterngeld zu zahlen.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Elterngeld.
Dies ist ein großer Nachteil für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die Eltern werden möchten.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte sollten daher versuchen, mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Zahlung von Elterngeld zu treffen.
Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld
Geringfügig entlohnte Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Arbeitslosengeld ist eine staatliche Leistung, die an arbeitslose Personen gezahlt wird, die sich arbeitslos gemeldet haben und die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllen.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte erfüllen diese Voraussetzungen jedoch nicht, da sie nicht sozialversicherungspflichtig sind.
Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Person muss arbeitslos sein.
- Die Person muss sich arbeitslos gemeldet haben.
- Die Person muss mindestens 12 Monate in den letzten 30 Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
Da geringfügig entlohnte Beschäftigte nicht sozialversicherungspflichtig sind, erfüllen sie die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte haben daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Dies ist ein großer Nachteil für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die arbeitslos werden.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte sollten daher versuchen, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Dies ist ein großer Nachteil für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die arbeitslos werden.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte sollten daher versuchen, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben.
FAQ
Hier sind einige häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema “Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte”:
Frage 1: Was ist ein Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte?
Antwort 1: Ein Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte ist ein Vertrag, der die Bedingungen für die Beschäftigung einer Person regelt, die eine geringfügige Beschäftigung ausübt. Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind Personen, die nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen.
Frage 2: Welche Besonderheiten gibt es bei einem Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte?
Antwort 2: Bei einem Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte gibt es einige Besonderheiten. So ist zum Beispiel die Höhe des Lohns nicht frei verhandelbar, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Außerdem müssen geringfügig entlohnte Beschäftigte nicht sozialversicherungspflichtig sein.
Frage 3: Wie hoch ist der Mindestlohn für geringfügig entlohnte Beschäftigte?
Antwort 3: Der Mindestlohn für geringfügig entlohnte Beschäftigte beträgt derzeit 12 Euro pro Stunde.
Frage 4: Haben geringfügig entlohnte Beschäftigte Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?
Antwort 4: Nein, geringfügig entlohnte Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Sie können jedoch Krankengeld von der Krankenkasse beantragen.
Frage 5: Haben geringfügig entlohnte Beschäftigte Anspruch auf Urlaubsgeld?
Antwort 5: Nein, geringfügig entlohnte Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Urlaubsgeld.
Frage 6: Haben geringfügig entlohnte Beschäftigte Anspruch auf Elterngeld?
Antwort 6: Nein, geringfügig entlohnte Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Elterngeld.
Frage 7: Haben geringfügig entlohnte Beschäftigte Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Antwort 7: Nein, geringfügig entlohnte Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Ich hoffe, diese FAQ hat Ihnen weitergeholfen. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Behörde.
Im Folgenden finden Sie einige Tipps für geringfügig entlohnte Beschäftigte:
Tips
Hier sind einige Tipps für geringfügig entlohnte Beschäftigte:
Tipp 1: Achten Sie auf die Höhe Ihres Lohns
Der Mindestlohn für geringfügig entlohnte Beschäftigte beträgt derzeit 12 Euro pro Stunde. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen weniger als 12 Euro pro Stunde zahlt, sollten Sie sich an Ihre zuständige Behörde wenden.
Tipp 2: Schließen Sie eine Krankentagegeldversicherung ab
Geringfügig entlohnte Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Sie können jedoch Krankengeld von der Krankenkasse beantragen. Das Krankengeld beträgt jedoch nur 70 Prozent des letzten Nettogehalts. Um finanzielle Einbußen im Krankheitsfall zu vermeiden, sollten geringfügig entlohnte Beschäftigte eine Krankentagegeldversicherung abschließen. Eine Krankentagegeldversicherung zahlt ein tägliches Krankentagegeld, wenn der Versicherte krank ist. Das Krankentagegeld kann die finanziellen Einbußen im Krankheitsfall ausgleichen.
Tipp 3: Versuchen Sie, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden
Geringfügig entlohnte Beschäftigte haben keine Ansprüche auf Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld und Krankengeld. Wenn Sie diese Leistungen in Anspruch nehmen möchten, sollten Sie versuchen, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden.
Tipp 4: Informieren Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten
Geringfügig entlohnte Beschäftigte haben bestimmte Rechte und Pflichten. Sie sollten sich über diese Rechte und Pflichten informieren, damit Sie Ihre Rechte wahrnehmen und Ihre Pflichten erfüllen können. Informationen über Ihre Rechte und Pflichten finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.
Ich hoffe, diese Tipps haben Ihnen weitergeholfen. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Behörde.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass geringfügig entlohnte Beschäftigte einige Besonderheiten beachten müssen. Sie sollten sich über ihre Rechte und Pflichten informieren und versuchen, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden.
Conclusion
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass geringfügig entlohnte Beschäftigte einige Besonderheiten beachten müssen. Sie sollten sich über ihre Rechte und Pflichten informieren und versuchen, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden.
Die wichtigsten Punkte für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind:
- Der Mindestlohn beträgt derzeit 12 Euro pro Stunde.
- Geringfügig entlohnte Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
- Geringfügig entlohnte Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Urlaubsgeld.
- Geringfügig entlohnte Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Elterngeld.
- Geringfügig entlohnte Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte sollten sich daher über ihre Rechte und Pflichten informieren und versuchen, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden.
Ich hoffe, dieser Artikel hat Ihnen weitergeholfen. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Behörde.
Vielen Dank für Ihr Interesse!