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E-Bike Lohnabrechnung: Beispiel und Erklärung

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E-Bike Lohnabrechnung: Beispiel und Erklärung

Immer mehr Menschen steigen auf das E-Bike um. Das liegt nicht nur daran, dass E-Bikes eine umweltfreundliche und gesunde Alternative zum Auto sind, sondern auch daran, dass sie die Reichweite und den Fahrspaß erhöhen. Doch was passiert, wenn ein Arbeitnehmer ein E-Bike vom Arbeitgeber erhält? Muss das E-Bike in der Lohnabrechnung versteuert werden? Und wie wird der geldwerte Vorteil berechnet?

In unserem Beispiel erhält ein Arbeitnehmer ein E-Bike vom Arbeitgeber im Wert von 3.000 Euro. Das E-Bike wird dem Arbeitnehmer für private Fahrten überlassen. Der geldwerte Vorteil, der versteuert werden muss, beträgt 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat, also 30 Euro. Dieser Betrag wird zum Bruttogehalt des Arbeitnehmers hinzugerechnet und mit dem individuellen Steuersatz versteuert.

Im folgenden Abschnitt erklären wir Ihnen, wie der geldwerte Vorteil für ein E-Bike berechnet wird und welche Auswirkungen dies auf die Lohnabrechnung hat. Außerdem geben wir Ihnen Tipps, wie Sie bei der Lohnabrechnung für ein E-Bike vorgehen können.

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Wichtig zu wissen:

  • Geldwerter Vorteil versteuern
  • 1 % vom Bruttolistenpreis pro Monat
  • Zum Bruttogehalt hinzurechnen
  • Mit individuellem Steuersatz versteuern
  • Fahrtenbuch führen (optional)
  • Pauschale Versteuerung möglich
  • Arbeitgeber muss E-Bike versteuern
  • Lohnabrechnung anpassen

Weitere Informationen finden Sie in unserem ausführlichen Artikel.

Geldwerter Vorteil versteuern

Wenn ein Arbeitnehmer ein E-Bike vom Arbeitgeber erhält, muss der geldwerte Vorteil versteuert werden. Der geldwerte Vorteil ist der Betrag, den der Arbeitnehmer für die private Nutzung des E-Bikes zahlen müsste, wenn er es selbst kaufen würde.

  • Berechnung des geldwerten Vorteils:

    Der geldwerte Vorteil wird nach der 1-%-Regelung berechnet. Das bedeutet, dass 1 % des Bruttolistenpreises des E-Bikes pro Monat als geldwerter Vorteil versteuert werden muss. Beispiel: Ein E-Bike mit einem Bruttolistenpreis von 3.000 Euro hat einen geldwerten Vorteil von 30 Euro pro Monat (3.000 Euro x 1 % / 12 Monate).

  • Hinzurechnung zum Bruttogehalt:

    Der geldwerte Vorteil wird zum Bruttogehalt des Arbeitnehmers hinzugerechnet und mit dem individuellen Steuersatz versteuert.

  • Pauschale Versteuerung:

    Arbeitgeber können die Versteuerung des geldwerten Vorteils auch pauschal vornehmen. In diesem Fall wird ein pauschaler Steuersatz von 0,5 % des Bruttolistenpreises des E-Bikes pro Monat angesetzt. Beispiel: Für ein E-Bike mit einem Bruttolistenpreis von 3.000 Euro beträgt die pauschale Versteuerung 15 Euro pro Monat (3.000 Euro x 0,5 % / 12 Monate).

  • Fahrtenbuch:

    Wenn der Arbeitnehmer das E-Bike auch für dienstliche Fahrten nutzt, kann er ein Fahrtenbuch führen. In diesem Fall wird der geldwerte Vorteil nur für die privaten Fahrten versteuert.

Arbeitgeber müssen den geldwerten Vorteil für das E-Bike in der Lohnabrechnung ausweisen. Arbeitnehmer sollten sicherstellen, dass der geldwerte Vorteil korrekt versteuert wird.

1 % vom Bruttolistenpreis pro Monat

Die 1-%-Regelung ist eine Methode zur Berechnung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines E-Bikes, das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Bei dieser Regelung wird 1 % des Bruttolistenpreises des E-Bikes pro Monat als geldwerter Vorteil angesetzt.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber ein E-Bike mit einem Bruttolistenpreis von 3.000 Euro. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des E-Bikes beträgt in diesem Fall 30 Euro pro Monat (3.000 Euro x 1 % / 12 Monate).

Der geldwerte Vorteil wird zum Bruttogehalt des Arbeitnehmers hinzugerechnet und mit dem individuellen Steuersatz versteuert. Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit einem Steuersatz von 20 % zahlt für den geldwerten Vorteil von 30 Euro pro Monat 6 Euro Steuern (30 Euro x 20 %).

Die 1-%-Regelung ist eine vereinfachte Methode zur Berechnung des geldwerten Vorteils. Arbeitgeber können die Versteuerung des geldwerten Vorteils auch pauschal vornehmen. In diesem Fall wird ein pauschaler Steuersatz von 0,5 % des Bruttolistenpreises des E-Bikes pro Monat angesetzt.

Arbeitnehmer sollten sicherstellen, dass der geldwerte Vorteil für das E-Bike korrekt versteuert wird. Sie können dies überprüfen, indem sie ihre Lohnabrechnung sorgfältig prüfen.

Zum Bruttogehalt hinzurechnen

Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines E-Bikes muss zum Bruttogehalt des Arbeitnehmers hinzugerechnet werden. Dies geschieht, bevor der individuelle Steuersatz angewendet wird.

  • Beispiel:

    Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber ein E-Bike mit einem Bruttolistenpreis von 3.000 Euro. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des E-Bikes beträgt in diesem Fall 30 Euro pro Monat (3.000 Euro x 1 % / 12 Monate). Das Bruttogehalt des Arbeitnehmers beträgt 2.000 Euro pro Monat. Nach Hinzurechnung des geldwerten Vorteils beträgt das Bruttogehalt des Arbeitnehmers 2.030 Euro pro Monat (2.000 Euro + 30 Euro).

  • Versteuerung:

    Der geldwerte Vorteil für das E-Bike wird mit dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers versteuert. Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit einem Steuersatz von 20 % zahlt für den geldwerten Vorteil von 30 Euro pro Monat 6 Euro Steuern (30 Euro x 20 %).

  • Pauschale Versteuerung:

    Arbeitgeber können die Versteuerung des geldwerten Vorteils auch pauschal vornehmen. In diesem Fall wird ein pauschaler Steuersatz von 0,5 % des Bruttolistenpreises des E-Bikes pro Monat angesetzt. Beispiel: Für ein E-Bike mit einem Bruttolistenpreis von 3.000 Euro beträgt die pauschale Versteuerung 15 Euro pro Monat (3.000 Euro x 0,5 % / 12 Monate).

  • Lohnabrechnung:

    Arbeitgeber müssen den geldwerten Vorteil für das E-Bike in der Lohnabrechnung ausweisen. Arbeitnehmer sollten sicherstellen, dass der geldwerte Vorteil korrekt versteuert wird.

Wenn ein Arbeitnehmer ein E-Bike vom Arbeitgeber erhält, sollte er sich daher darüber informieren, wie der geldwerte Vorteil versteuert wird. Er kann dies tun, indem er sich an seinen Arbeitgeber oder an das Finanzamt wendet.

Mit individuellem Steuersatz versteuern

Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines E-Bikes wird mit dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers versteuert. Der individuelle Steuersatz ist der Steuersatz, den der Arbeitnehmer auf sein zu versteuerndes Einkommen zahlt.

  • Beispiel:

    Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber ein E-Bike mit einem Bruttolistenpreis von 3.000 Euro. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des E-Bikes beträgt in diesem Fall 30 Euro pro Monat (3.000 Euro x 1 % / 12 Monate). Das Bruttogehalt des Arbeitnehmers beträgt 2.000 Euro pro Monat. Nach Hinzurechnung des geldwerten Vorteils beträgt das Bruttogehalt des Arbeitnehmers 2.030 Euro pro Monat (2.000 Euro + 30 Euro). Der Arbeitnehmer hat einen Steuersatz von 20 %. Daher zahlt er für den geldwerten Vorteil von 30 Euro pro Monat 6 Euro Steuern (30 Euro x 20 %).

  • Steuerprogression:

    Der individuelle Steuersatz eines Arbeitnehmers kann sich während des Jahres ändern. Dies liegt daran, dass die Steuerprogression greift. Die Steuerprogression bedeutet, dass der Steuersatz steigt, wenn das zu versteuernde Einkommen steigt. Daher kann es sein, dass ein Arbeitnehmer für den geldwerten Vorteil für das E-Bike in einem Monat einen höheren Steuersatz zahlt als in einem anderen Monat.

  • Pauschale Versteuerung:

    Arbeitgeber können die Versteuerung des geldwerten Vorteils auch pauschal vornehmen. In diesem Fall wird ein pauschaler Steuersatz von 0,5 % des Bruttolistenpreises des E-Bikes pro Monat angesetzt. Beispiel: Für ein E-Bike mit einem Bruttolistenpreis von 3.000 Euro beträgt die pauschale Versteuerung 15 Euro pro Monat (3.000 Euro x 0,5 % / 12 Monate).

  • Lohnabrechnung:

    Arbeitgeber müssen den geldwerten Vorteil für das E-Bike in der Lohnabrechnung ausweisen. Arbeitnehmer sollten sicherstellen, dass der geldwerte Vorteil korrekt versteuert wird.

Arbeitnehmer sollten sich daher darüber informieren, welcher Steuersatz auf den geldwerten Vorteil für das E-Bike anzuwenden ist. Sie können dies tun, indem sie sich an ihren Arbeitgeber oder an das Finanzamt wenden.

Fahrtenbuch führen (optional)

Arbeitnehmer, die ein E-Bike vom Arbeitgeber erhalten, können ein Fahrtenbuch führen. Ein Fahrtenbuch ist ein Nachweis über die beruflichen und privaten Fahrten, die mit dem E-Bike zurückgelegt werden. Das Fahrtenbuch kann dazu verwendet werden, den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des E-Bikes zu reduzieren.

Wenn ein Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch führt, muss er darin folgende Angaben machen:

  • Datum der Fahrt
  • Uhrzeit der Fahrt
  • Start und Ziel der Fahrt
  • Zweck der Fahrt (z.B. berufliche Fahrt, private Fahrt)
  • Kilometerstand des E-Bikes bei Beginn und Ende der Fahrt

Das Fahrtenbuch muss lückenlos geführt werden. Es muss also für jede Fahrt ein Eintrag gemacht werden. Das Fahrtenbuch muss außerdem spätestens am Ende des Monats beim Arbeitgeber eingereicht werden.

Wenn ein Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch führt, wird der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des E-Bikes nur für die privaten Fahrten versteuert. Die beruflichen Fahrten werden nicht versteuert.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber ein E-Bike mit einem Bruttolistenpreis von 3.000 Euro. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des E-Bikes beträgt in diesem Fall 30 Euro pro Monat (3.000 Euro x 1 % / 12 Monate). Der Arbeitnehmer führt ein Fahrtenbuch und weist nach, dass er das E-Bike zu 60 % beruflich und zu 40 % privat nutzt. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des E-Bikes wird in diesem Fall auf 12 Euro pro Monat reduziert (30 Euro x 40 %).

Arbeitnehmer, die ein E-Bike vom Arbeitgeber erhalten, sollten sich daher überlegen, ob sie ein Fahrtenbuch führen möchten. Ein Fahrtenbuch kann dazu beitragen, den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des E-Bikes zu reduzieren.

Pauschale Versteuerung möglich

Arbeitgeber können die Versteuerung des geldwerten Vorteils für das E-Bike auch pauschal vornehmen. Bei der pauschalen Versteuerung wird ein pauschaler Steuersatz von 0,5 % des Bruttolistenpreises des E-Bikes pro Monat angesetzt.

  • Beispiel:

    Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber ein E-Bike mit einem Bruttolistenpreis von 3.000 Euro. Die pauschale Versteuerung beträgt in diesem Fall 15 Euro pro Monat (3.000 Euro x 0,5 % / 12 Monate).

  • Vorteile der pauschalen Versteuerung:

    Die pauschale Versteuerung ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer einfacher als die Versteuerung nach der 1-%-Regelung. Außerdem ist die pauschale Versteuerung für Arbeitnehmer günstiger als die Versteuerung nach der 1-%-Regelung, wenn sie das E-Bike nur gelegentlich privat nutzen.

  • Nachteile der pauschalen Versteuerung:

    Die pauschale Versteuerung ist für Arbeitnehmer ungünstiger als die Versteuerung nach der 1-%-Regelung, wenn sie das E-Bike häufig privat nutzen. Außerdem kann die pauschale Versteuerung dazu führen, dass der geldwerte Vorteil höher versteuert wird als der tatsächliche Vorteil.

  • Entscheidung für die pauschale Versteuerung:

    Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten gemeinsam entscheiden, ob die pauschale Versteuerung oder die Versteuerung nach der 1-%-Regelung angewendet werden soll. Bei der Entscheidung sollten folgende Faktoren berücksichtigt werden: die Höhe des Bruttolistenpreises des E-Bikes, die voraussichtliche private Nutzung des E-Bikes und der individuelle Steuersatz des Arbeitnehmers.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich daher sorgfältig überlegen, welche Versteuerungsmethode für sie am besten geeignet ist.

Arbeitgeber muss E-Bike versteuern

Arbeitgeber müssen den geldwerten Vorteil für das E-Bike, das sie ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, versteuern. Dies gilt sowohl für die pauschale Versteuerung als auch für die Versteuerung nach der 1-%-Regelung.

Die Versteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt über die Lohnsteuer. Arbeitgeber müssen den geldwerten Vorteil zum Bruttogehalt des Arbeitnehmers hinzurechnen und die Lohnsteuer darauf berechnen. Die Lohnsteuer wird dann an das Finanzamt abgeführt.

Beispiel: Ein Arbeitgeber stellt einem Arbeitnehmer ein E-Bike mit einem Bruttolistenpreis von 3.000 Euro zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des E-Bikes beträgt in diesem Fall 30 Euro pro Monat (3.000 Euro x 1 % / 12 Monate). Der Arbeitgeber muss auf diesen geldwerten Vorteil Lohnsteuer zahlen. Die Lohnsteuer beträgt in diesem Fall 6 Euro pro Monat (30 Euro x 20 %).

Arbeitgeber sollten sich daher darüber informieren, wie der geldwerte Vorteil für das E-Bike versteuert wird. Sie können dies tun, indem sie sich an das Finanzamt wenden.

Arbeitgeber sollten außerdem beachten, dass sie den geldwerten Vorteil für das E-Bike auch dann versteuern müssen, wenn der Arbeitnehmer das E-Bike nur gelegentlich privat nutzt.

Arbeitgeber sollten daher sorgfältig überlegen, ob sie ihren Arbeitnehmern ein E-Bike zur Verfügung stellen möchten. Sie sollten dabei auch die steuerlichen Auswirkungen berücksichtigen.

Lohnabrechnung anpassen

Arbeitgeber müssen die Lohnabrechnung anpassen, wenn sie ihren Arbeitnehmern ein E-Bike zur Verfügung stellen. Die Lohnabrechnung muss so angepasst werden, dass der geldwerte Vorteil für das E-Bike zum Bruttogehalt des Arbeitnehmers hinzugerechnet wird.

Die Anpassung der Lohnabrechnung erfolgt in folgenden Schritten:

  1. Ermittlung des geldwerten Vorteils:

    Der geldwerte Vorteil für das E-Bike wird nach der 1-%-Regelung oder nach der pauschalen Versteuerung berechnet.

  2. Hinzurechnung zum Bruttogehalt:

    Der geldwerte Vorteil wird zum Bruttogehalt des Arbeitnehmers hinzugerechnet.

  3. Berechnung der Lohnsteuer:

    Die Lohnsteuer wird auf das Bruttogehalt inklusive des geldwerten Vorteils berechnet.

  4. Abführung der Lohnsteuer:

    Die Lohnsteuer wird an das Finanzamt abgeführt.

Beispiel: Ein Arbeitgeber stellt einem Arbeitnehmer ein E-Bike mit einem Bruttolistenpreis von 3.000 Euro zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des E-Bikes beträgt in diesem Fall 30 Euro pro Monat (3.000 Euro x 1 % / 12 Monate). Das Bruttogehalt des Arbeitnehmers beträgt 2.000 Euro pro Monat. Nach Hinzurechnung des geldwerten Vorteils beträgt das Bruttogehalt des Arbeitnehmers 2.030 Euro pro Monat (2.000 Euro + 30 Euro). Die Lohnsteuer beträgt in diesem Fall 306 Euro pro Monat (2.030 Euro x 15 %).

Arbeitgeber sollten sich daher darüber informieren, wie die Lohnabrechnung für das E-Bike angepasst werden muss. Sie können dies tun, indem sie sich an einen Steuerberater oder an das Finanzamt wenden.

Arbeitgeber sollten außerdem beachten, dass sie die Lohnabrechnung auch dann anpassen müssen, wenn der Arbeitnehmer das E-Bike nur gelegentlich privat nutzt.

FAQ

Wenn Sie Fragen zur Versteuerung von E-Bikes haben, finden Sie hier einige häufig gestellte Fragen und Antworten:

Frage 1: Was ist ein geldwerter Vorteil?
Antwort: Ein geldwerter Vorteil ist ein Vorteil, den ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, der nicht in Geld ausgezahlt wird. Dies kann zum Beispiel ein Firmenwagen, ein E-Bike oder ein Zuschuss zu einer privaten Krankenversicherung sein.

Frage 2: Wie wird der geldwerte Vorteil für ein E-Bike berechnet?
Antwort: Der geldwerte Vorteil für ein E-Bike wird nach der 1-%-Regelung oder nach der pauschalen Versteuerung berechnet. Bei der 1-%-Regelung wird 1 % des Bruttolistenpreises des E-Bikes pro Monat als geldwerter Vorteil angesetzt. Bei der pauschalen Versteuerung wird ein pauschaler Steuersatz von 0,5 % des Bruttolistenpreises des E-Bikes pro Monat angesetzt.

Frage 3: Muss der geldwerte Vorteil versteuert werden?
Antwort: Ja, der geldwerte Vorteil für ein E-Bike muss versteuert werden. Die Versteuerung erfolgt über die Lohnsteuer. Der Arbeitgeber muss den geldwerten Vorteil zum Bruttogehalt des Arbeitnehmers hinzurechnen und die Lohnsteuer darauf berechnen.

Frage 4: Wer muss den geldwerten Vorteil versteuern?
Antwort: Der geldwerte Vorteil für ein E-Bike muss vom Arbeitnehmer versteuert werden. Der Arbeitgeber muss den geldwerten Vorteil jedoch in der Lohnabrechnung ausweisen und die Lohnsteuer darauf abführen.

Frage 5: Kann der geldwerte Vorteil auch pauschal versteuert werden?
Antwort: Ja, der geldwerte Vorteil für ein E-Bike kann auch pauschal versteuert werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Arbeitgeber die pauschale Versteuerung wählt. Arbeitnehmer können die pauschale Versteuerung nicht selbst wählen.

Frage 6: Was passiert, wenn der Arbeitnehmer das E-Bike nur gelegentlich privat nutzt?
Antwort: Auch wenn der Arbeitnehmer das E-Bike nur gelegentlich privat nutzt, muss der geldwerte Vorteil versteuert werden. Es gibt keine Freigrenze für die private Nutzung von E-Bikes.

Frage 7: Wie kann ich mich über die Versteuerung von E-Bikes informieren?
Antwort: Sie können sich über die Versteuerung von E-Bikes beim Finanzamt oder bei einem Steuerberater informieren. Außerdem finden Sie viele Informationen zur Versteuerung von E-Bikes im Internet.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen FAQs weiterhelfen konnten. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt oder an einen Steuerberater.

Im folgenden Abschnitt geben wir Ihnen einige Tipps, wie Sie bei der Versteuerung von E-Bikes vorgehen können.

Tips

Hier sind einige Tipps, wie Sie bei der Versteuerung von E-Bikes vorgehen können:

Tipp 1: Informieren Sie sich über die Versteuerungsregeln
Bevor Sie ein E-Bike vom Arbeitgeber erhalten, sollten Sie sich über die Versteuerungsregeln informieren. Dies können Sie tun, indem Sie sich an das Finanzamt oder an einen Steuerberater wenden. Außerdem finden Sie viele Informationen zur Versteuerung von E-Bikes im Internet.

Tipp 2: Wählen Sie die richtige Versteuerungsmethode
Wenn Sie ein E-Bike vom Arbeitgeber erhalten, können Sie zwischen der Versteuerung nach der 1-%-Regelung und der pauschalen Versteuerung wählen. Die 1-%-Regelung ist günstiger, wenn Sie das E-Bike häufig privat nutzen. Die pauschale Versteuerung ist günstiger, wenn Sie das E-Bike nur gelegentlich privat nutzen.

Tipp 3: Führen Sie ein Fahrtenbuch
Wenn Sie ein Fahrtenbuch führen, können Sie den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des E-Bikes reduzieren. In einem Fahrtenbuch müssen Sie alle beruflichen und privaten Fahrten mit dem E-Bike eintragen. Das Fahrtenbuch muss lückenlos geführt werden und spätestens am Ende des Monats beim Arbeitgeber eingereicht werden.

Tipp 4: Lassen Sie sich von einem Steuerberater helfen
Wenn Sie sich bei der Versteuerung von E-Bikes unsicher sind, sollten Sie sich von einem Steuerberater helfen lassen. Ein Steuerberater kann Sie individuell beraten und Ihnen helfen, die richtige Versteuerungsmethode zu wählen.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Tipps weiterhelfen konnten. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt oder an einen Steuerberater.

Im folgenden Abschnitt fassen wir die wichtigsten Punkte zur Versteuerung von E-Bikes noch einmal zusammen.

Conclusion

In diesem Artikel haben wir Ihnen alles Wissenswerte zur Versteuerung von E-Bikes erklärt. Wir haben Ihnen gezeigt, wie der geldwerte Vorteil für ein E-Bike berechnet wird, wie der geldwerte Vorteil versteuert wird und welche Möglichkeiten Sie haben, den geldwerten Vorteil zu reduzieren.

Die wichtigsten Punkte zur Versteuerung von E-Bikes sind:

  • Der geldwerte Vorteil für ein E-Bike wird nach der 1-%-Regelung oder nach der pauschalen Versteuerung berechnet.
  • Der geldwerte Vorteil muss vom Arbeitnehmer versteuert werden.
  • Der Arbeitgeber muss den geldwerten Vorteil in der Lohnabrechnung ausweisen und die Lohnsteuer darauf abführen.
  • Arbeitnehmer können den geldwerten Vorteil reduzieren, indem sie ein Fahrtenbuch führen.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesem Artikel weiterhelfen konnten. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt oder an einen Steuerberater.

E-Bikes sind eine umweltfreundliche und gesunde Alternative zum Auto. Wenn Sie ein E-Bike vom Arbeitgeber erhalten, sollten Sie sich jedoch über die Versteuerungsregeln informieren. So können Sie vermeiden, dass Sie zu viel Steuern zahlen.

Wir wünschen Ihnen allzeit gute Fahrt mit Ihrem E-Bike!

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